Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an. Sie ist oft Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung.
Wozu die Abmahnung dient
Eine Abmahnung hat zwei Funktionen: Sie rügt ein Fehlverhalten und warnt vor den Folgen einer Wiederholung. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer nicht mit einer Hinnahme rechnen konnte, ist sie entbehrlich.
Was eine wirksame Abmahnung enthält
Das beanstandete Verhalten muss konkret beschrieben sein, mit Datum und Sachverhalt. Allgemeine Vorwürfe wie „wiederholt unpünktlich“ genügen nicht. Außerdem muss deutlich werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Wie Arbeitnehmer reagieren können
Bewahren Sie Ruhe. Eine Empfangsbestätigung dürfen Sie unterschreiben; sie bedeutet nicht, dass Sie die Vorwürfe anerkennen. Vorsicht ist jedoch geboten, geben Sie keine inhaltlichen Erklärungen ab und gestehen Sie nichts zu. Eine Frist, innerhalb derer Sie sich wehren müssen, gibt es nicht. Sie haben mehrere Möglichkeiten:
Abwarten: Sie können die Richtigkeit der Abmahnung auch noch in einem späteren Kündigungsschutzverfahren bestreiten. Sammeln Sie deshalb zeitnah Belege und Namen von Zeugen.
Gegendarstellung: Sie können verlangen, dass eine eigene Stellungnahme zur Personalakte genommen wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
Klage auf Entfernung: Ist die Abmahnung unberechtigt, kann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangt und notfalls eingeklagt werden. Ob sich das lohnt, hängt auch davon ab, wie es danach im Arbeitsverhältnis weitergehen soll.
Eine Abmahnung verliert mit der Zeit an Gewicht. Eine feste Frist, nach der sie automatisch entfernt werden muss, gibt es jedoch nicht.
Worauf Arbeitgeber achten sollten
Für jeden Pflichtverstoß empfiehlt sich eine eigene Abmahnung. Ist bei mehreren Vorwürfen in einem Schreiben nur einer unberechtigt, muss die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden. Der Zugang sollte nachweisbar sein. Wichtig ist außerdem: Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel darauf, wegen desselben Vorfalls zu kündigen. Wer wiederholt abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, riskiert, dass die Warnung ihre Wirkung verliert.
