Arbeitsrecht

Kündigung erhalten: Welche Frist jetzt zählt

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, hat dafür nur drei Wochen Zeit. Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre.

Die Drei-Wochen-Frist

Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang, also regelmäßig an dem Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten gelangt oder Ihnen übergeben wird, nicht erst, wenn Sie sie lesen.

Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).

Was Sie sofort prüfen sollten

• Form: Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam.

• Vollmacht: Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine andere Person ohne beigefügte Originalvollmacht, kann die Kündigung unter Umständen zurückgewiesen werden. Das muss unverzüglich geschehen, in der Praxis innerhalb weniger Tage (§ 174 BGB).

• Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Daneben gibt es Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen.

• Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Agentur für Arbeit nicht vergessen

Unabhängig von einer Klage müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Und die Abfindung?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber häufig im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, gerade wenn die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft ist. Auch dafür ist eine fristgerecht erhobene Klage oft die Voraussetzung für eine gute Verhandlungsposition.

Für Arbeitgeber

Auch aus Unternehmenssicht entscheidet sich vieles vor dem Ausspruch der Kündigung: richtige Form, korrekte Fristen, ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, Sozialauswahl und ein nachweisbarer Zugang. Fehler an diesen Stellen lassen sich später kaum noch beheben. Wir beraten Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung personeller Maßnahmen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

← Alle Beiträge: Arbeitsrecht