Nach einer Trennung stellt sich schnell die Frage, wie viel Unterhalt für die Kinder zu zahlen ist. Die Berechnung folgt festen Regeln, hängt aber von mehreren Stellschrauben ab. Schon kleine Fehler beim Einkommen führen zu spürbar falschen Beträgen.
Wer zahlt Unterhalt?
Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Bei einem echten Wechselmodell, in dem das Kind etwa gleich viel Zeit bei beiden verbringt, gelten besondere Berechnungsregeln.
Die Düsseldorfer Tabelle
Grundlage der Berechnung ist in der Praxis die Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts, für den Landkreis Böblingen die Süddeutschen Leitlinien. Die Tabelle ordnet den Bedarf des Kindes nach zwei Merkmalen:
• dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, eingeteilt in Einkommensgruppen
• dem Alter des Kindes, eingeteilt in vier Altersstufen (0–5, 6–11, 12–17 Jahre und ab 18)
Die Werte werden regelmäßig angepasst, meist zum 1. Januar. Maßgeblich ist immer die jeweils aktuelle Fassung.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Vom Nettoeinkommen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden und Beiträge zur Altersvorsorge abgezogen. Umgekehrt zählen etwa Weihnachtsgeld, Steuererstattungen oder ein Vorteil aus mietfreiem Wohnen zum Einkommen. Hat der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt zu leisten, kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Kindergeld und Selbstbehalt
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenbetrag angerechnet (§ 1612b BGB); der verbleibende Betrag ist der sogenannte Zahlbetrag. Dem Unterhaltspflichtigen muss zudem ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt bleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern ist er besonders niedrig angesetzt, weil Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen müssen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
Volljährige Kinder
Mit 18 ändert sich die Berechnung: Grundsätzlich sind dann beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig, und das Kindergeld wird voll auf den Bedarf angerechnet. Studierende mit eigenem Haushalt haben in der Düsseldorfer Tabelle einen regelmäßigen pauschalen Bedarf, von dem im Einzelfall abgewichen werden kann.
Unterhalt rechtzeitig geltend machen
Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde (§ 1613 BGB). Ein schriftliches Auskunftsverlangen sollte deshalb früh erfolgen. Erkennt der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung an, kann sie für einen noch nicht 21-jährigen Abkömmling beim Jugendamt kostenfrei beurkundet werden. Aus einer entsprechend ausgestalteten Urkunde kann unmittelbar vollstreckt werden.
