Nach einer Trennung hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Können sich die Eltern nicht auf eine Regelung einigen, gibt es einen geordneten Weg zu einer Lösung.
Der Grundsatz
Das Gesetz stellt das Kind in den Mittelpunkt: Es hat ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beide Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB). Umgang ist also keine Belohnung und kein Druckmittel, etwa wegen ausstehenden Unterhalts.
Keine feste Regel
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Rhythmus vor. Verbreitet ist ein Umgang an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Ferien. Maßgeblich sind aber das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten, die bisherige Betreuung und der Wille des Kindes, der mit zunehmendem Alter mehr Gewicht erhält. Auch ein Wechselmodell, bei dem das Kind etwa gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt, kann in Betracht kommen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.
Erster Schritt: das Jugendamt
Eltern haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs durch das Jugendamt (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Das ist kostenlos und führt oft schon zu einer tragfähigen Vereinbarung. Eine einvernehmliche Regelung sollte schriftlich festgehalten werden.
Das gerichtliche Verfahren
Gelingt keine Einigung, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Umgangsverfahren sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln; ein erster Termin soll spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfinden (§ 155 FamFG). Das Jugendamt wird beteiligt, häufig bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand, der die Interessen des Kindes vertritt, und das Kind wird in der Regel angehört. Das Gericht wirkt auf eine Einigung hin. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist ebenso verbindlich wie ein Beschluss.
Wenn der Umgang nicht eingehalten wird
Wird eine gerichtliche Umgangsregelung nicht befolgt, kann das Gericht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG). Daneben gibt es ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (§ 165 FamFG). Wer den Umgang eigenmächtig aussetzt, schadet in der Regel der eigenen Position im Verfahren.
Einschränkung und Ausschluss
Das Gericht kann den Umgang nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Häufig wird dann zunächst ein begleiteter Umgang angeordnet, bei dem eine dritte Person anwesend ist.
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Dies tritt allerdings in der Regel hinter dem Umgangsrecht der Eltern zurück.
Das Bundesjustizministerium hat 2026 einen Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Dieser Beitrag gibt die derzeit geltende Rechtslage wieder.
