Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, muss Geldbuße, Punkte und ein etwaiges Fahrverbot in aller Regel hinnehmen.
Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid?
Häufig kommt zunächst ein Anhörungsbogen. Angaben zur Person sind dort verpflichtend, zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst als Fahrer zu benennen. Erhalten Sie einen Zeugenfragebogen, weil nach dem Fahrer gesucht wird, dürfen Sie gegen nahe Angehörige nicht aussagen. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, kann die Behörde allerdings eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
Die Einspruchsfrist
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen, die ihn erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Das Zustellungsdatum steht auf dem gelben Briefumschlag. Bewahren Sie ihn auf.
Verjährung
Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrechen die Verjährung. Ob sie tatsächlich eingetreten ist, lässt sich erst anhand der Akte zuverlässig beurteilen.
Lohnt sich ein Einspruch?
Das hängt vom Einzelfall ab. Über einen Anwalt kann Akteneinsicht genommen werden: Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweise des Messpersonals und Beweisfoto. Häufig geht es um die Frage, ob der Fahrer auf dem Foto zu erkennen ist und ob das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Der Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, etwa um bei einer besonderen Härte ein Absehen vom Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße zu erreichen. Nach einem Einspruch ist das Gericht nicht an den Bescheid gebunden. Der Einspruch kann aber bis zur Entscheidung zurückgenommen werden.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot dauert ein bis drei Monate. Wurde in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot verhängt, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft in der Regel selbst bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG).
Viele Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines Bußgeldverfahrens. Klären Sie das früh, damit keine Zeit verloren geht.
