Verkehrsrecht

Unfall auf dem Parkplatz: Wer haftet?

Auf Parkplätzen kommt es häufig zu Unfällen, meist bei geringer Geschwindigkeit und beim Rangieren. Die Haftung wird dort anders beurteilt als im fließenden Straßenverkehr.

Es gilt die Straßenverkehrs-Ordnung, aber mit Besonderheiten

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, etwa vor Supermärkten, gilt die Straßenverkehrs-Ordnung. Die Fahrgassen dienen aber vor allem dem Suchen und Rangieren. Neben der Regel „rechts vor links“ gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO): Jeder muss so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann, und sich notfalls mit dem anderen verständigen.

Rückwärts ausparken

Wer rückwärts fährt, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es während der Rückwärtsfahrt zu einer Kollision, spricht zunächst der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende den Unfall verursacht hat. Dieser Anschein entfällt nach der Rechtsprechung, wenn feststeht, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand. Stoßen zwei Fahrzeuge beim gleichzeitigen Ausparken zusammen, wird der Schaden häufig geteilt.

Warum Beweise entscheidend sind

Lässt sich der Hergang nicht aufklären, läuft es oft auf eine Haftungsteilung hinaus. Sichern Sie deshalb sofort Beweise: Fotos der Fahrzeugpositionen, bevor die Fahrzeuge bewegt werden, Fotos der Schäden und der Umgebung, Namen und Kontaktdaten von Zeugen. Gibt es Kameras auf dem Gelände, sprechen Sie den Betreiber zügig an, da Aufnahmen oft nach kurzer Zeit gelöscht werden. Ist der Hergang streitig, rufen Sie die Polizei.

Nicht einfach wegfahren

Auch bei einem kleinen Parkrempler darf niemand den Unfallort ohne Weiteres verlassen. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt nicht. Wer wegfährt, riskiert ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Ist der Geschädigte nicht auffindbar, müssen Sie eine angemessene Zeit warten und den Unfall anschließend unverzüglich der Polizei melden.

Regulierung

Ansprüche richten sich gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bei geteilter Haftung wird jeder Schaden anteilig ersetzt, auch die Anwaltskosten. Für den eigenen Anteil kann eine Vollkaskoversicherung eintreten. Ob sich deren Inanspruchnahme wegen der Rückstufung lohnt, sollte vorher durchgerechnet werden.

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