• Team
  • Kompetenz
  • Aktuelles
  • Kontakt

Auf Bürgersteig fahrender Radfahrer haftet bei Unfall allein für Schaden

Erstellt am vor 14 Jahren
Dr. Kerstin Knipp

AG Hannover: Auf Bürgersteig fahrender Radfahrer haftet bei Unfall allein für Schaden

Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil 29.03.2011, Az. 562 C 13120/10 entschieden, dass ein Erwachsener, der unerlaubt mit dem Rad auf dem Bürgersteig fährt allein für die Folgen eines Zusammenstoßes mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw aufkommen muss, wenn den Autofahrer nur ein geringfügiges Mitverschulden trifft. Auf diese Entscheidung wies der ADAC am 20.05.2011 hin.

Sachverhalt

Ein Pkw fuhr aus einer Hofeinfahrt und musste den Gehweg überqueren, um auf die Straße zu gelangen. Dort kam es zu einer Kollision mit einem von links kommenden Radfahrer. Der Pkw-Fahrer verlangte Schadenersatz vom Radfahrer. Vor Gericht gab er an, er sei langsam aus der Hofeinfahrt gefahren, die seitlich durch Hauswände begrenzt ist, sodass der schmale Fußweg schwer einsehbar war. Der Radfahrer sei unerlaubt auf dem Gehweg und mit hohem Tempo nahe der Hauswand gefahren.

Rechtlicher Hintergrund: Verkehrsrecht, Deliktsrecht, Allgemeines Schadensrecht

Das LG hat festgestellt, dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch einen Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Hier habe der Autofahrer den Gehweg erst einsehen können, nachdem das Fahrzeug bereits ein gutes Stück in den Gehweg hineingeragt sei. Das erhebliche Fehlverhalten des Radfahrers begründe dessen alleinige Verantwortung für den Unfall. Daran würde sich nach Ansicht des Gerichts auch nichts ändern, wenn der Autofahrer etwas verzögert gebremst haben sollte. Der Autofahrer bekomme daher seinen Schaden voll erstattet und müsse nicht für Schäden des Radfahrers aufkommen.

Gehweg ist allein von Rad fahrenden Kinder zu benutzen

Wer als Autofahrer aus einer Grundstücksausfahrt herausfahre, müsse zwar grundsätzlich ausschließen, dass dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird, so der ADAC. Eine abweichende Haftung gelte aber, wenn – wie hier – ein erhebliches eigenes Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers vorliege. Gehwege seien nach der StVO für Fußgänger und Rad fahrende Kinder bis zu zehn Jahren bestimmt, nicht aber für erwachsene Radfahrer.

Ausblick

Die erstinstanzliche Entscheidung des AG Hannover zeigt die Risiken der Nutzung des Radweges durch erwachsene Fahrradfaher auf. Selbst ein (geringes) Mitverschulden des Autofahrers wird im Rahmen des Schadensrechts nicht berückischtigt, weil das Verschulden des Radfahrers durch die verbotswidrige Fahrt auf dem Gehweg so schwer wiegt. Bei Frage zur Abwägung der Verantwortungsteile bei Verkehrsunfällen stehen Ihnen unsere auch im Verkehrsrecht stets ganz aktuell informierten Anwälte kompetent zur Seite.

Vorheriger Beitrag
Keine generelle vertragliche Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
Nächster Beitrag
Kein Führerschein-Tourismus von Fahranfängern
Stadtgrabenstr. 25, 71032 Böblingen
info@kanzleipetermann.de
07031 46145
07031 461460

© 2022 Petermann & Knipp Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

  • Anmeldung
  • Impressum
  • Datenschutz