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Einschaltung eines Anwalts bei Verkehrsunfällen immer zweckdienlich

Erstellt am vor 10 Jahren
Dr. Kerstin Knipp

Einschaltung eines Anwalts bei Verkehrsunfällen immer zweckdienlich

 Den „einfachen Verkehrsunfall“ bei dem die Einschaltung eines Anwaltes nicht erforderlich ist, gibt es nicht. Oder anders gesagt: ein Unfallgeschädigter darf sich in jedem Fall einen Anwalt nehmen und kann vom Schädiger die Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies bekräftigte das OLG Frankfurt/M. mit Urteil vom 02.12.2014 (Aktenzeichen: 22 U 171/13) noch einmal.

Sachverhalt: Versicherer spricht von „einfachem Verkehrsunfall“

 Gegenstand des Rechtsstreits war ein Verkehrsunfall mit reinem Sachschaden. In zweiter Instanz war die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren zwischen den Parteien streitig. Die Versicherung hatte auf einen einfachen Verkehrsunfall hingewiesen, das erstinstanzlich zuständige Landgericht hatte nur teilweise Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen, es hatte den Eintritt des Verzuges (keine Zahlung trotz Bezifferung und Fristsetzung) für erforderlich gehalten. Dieser Auffassung widersprach das OLG Frankfurt/M.

 Rechtliche Würdigung: Regulierungsverhalten der Versicherer und Rechtsentwicklung zu komplex für den Laien

 Das Berufungsgericht argumentierte, dass es angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie und dem allgemeinen Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer nicht zumutbar sei, auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verzichten:

 „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Dies gelte nur dann nicht, wenn es sich beim Geschädigten um ein größeres Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handle, die mit der Abwicklung derartiger Fälle vertraut sei (z.B. Mietwagenunternehmer, Leasinggesellschaft, etc.).

 Fazit: Den Anwalt umgehend einschalten

Das Urteil sollte helfen, Bedenken gegen die Einschaltung eines Anwaltes zu zerstreuen. Studien von Verkehrsverbänden ergaben kürzlich, dass Haftpflichtversicherer Geschädigten ohne anwaltliche Vertretung in den überwiegenden Fällen einzelne Schadenspositionen (v.a. Unfallpauschale, Nutzungsausfall, Wertminderung) vorenthalten. Wenden Sie sich nach einem Verkehrsunfall daher möglichst umgehend an unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Partner mbB in Böblingen.

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