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Vereinfachte Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

Erstellt am vor 11 Jahren
Dr. Kerstin Knipp

Haager Unterhaltsübereinkommen in Kraft getreten

 Am 01.08.2014 ist das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23.11.2007) in Kraft getreten.

Das Übereinkommen ermöglicht es unter anderem, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu verfolgen. Neben der Europäischen Union und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an : Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren allerdings auch die Vereinigten Staaten von Amerika, so dass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten in naher Zukunft beitreten werden.

 Vereinfachte Anerkennung ausländischer Unterhaltsurteile

Den Unterhaltsgläubigern sollen künftig in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung stehen, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin besteht die Möglichkeit, für die Durchsetzung der Ansprüche Verfahrenskostenhilfe zu beanspruchen. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden künftig in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zeitnah anerkannt.

 Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug

In einer globalen Welt und einem Europa mit offenen Grenzen nehmen Beziehungen und Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu. Auch durch Umzüge kann die Frage des Auslandsbezuges Einfluss auf das Unterhaltsverfahren haben. Dies wird dadurch verstärkt, dass jeder Vertragsstaat eigene materiellrechtliche Regelungen und damit eigene Unterhaltsvorschriften normiert. So kann die Höhe des Unterhalts nicht zuletzt entscheidend von dem anzuwendenden Recht abhängen.

Hierbei ist immer zwischen der Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts zu unterscheiden. Hier können sich aufgrund unterschiedlicher Regelungen Abweichungen zwischen dem zuständigen Staat und dem anzuwendenden Recht ergeben. Der Berechtigte kann die Frage der Zuständigkeit mitunter selbst beeinflussen. Daher kann bei Unterhaltsfragen mit Auslandsbezug eine qualifizierte anwaltliche Begleitung zu erheblichen Vorteilen bei der Geltendmachung des Unterhalts führen.

Unsere im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Kollegen aus Böblingen stehen Ihnen bei Unterhaltsangelegenheiten sowie bei allen weiteren rechtlichen Fragen zur Verfügung.

 

 

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