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Höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige ab 01.01.2015

Erstellt am vor 10 Jahren
Dr. Kerstin Knipp

Anpassung der „Düsseldorfer Tabelle“ 2015

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015

Kindesunterhalt

Der bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nach der „Düsseldorfer Tabelle“ notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro.

Der Kindesunterhalt wird zum 01.01.2015 zunächst nicht erhöht werden, da sich dieser nach dem durch das Bundesfinanzministerium noch festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen, demnach wird auch der Kindesunterhalt auch erst im Laufe des Jahres 2015 erhöht werden. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Trennungs- und Ehegattenunterhalt sowie Unterhalt gegenüber Volljährigen und Eltern

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen

Unterhaltspflicht gegenüber                                                     Selbstbehalt bisher        Selbstbehalt ab 2015

Kindern bis 21 Jahre

(im Haushalt eines Elternteils

und allgemeine Schulausbildung)

Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:                                                        1.000 Euro          1.080 Euro

 

Kindern bis 21 Jahre

(im Haushalt eines Elternteils

und allgemeine Schulausbildung)

Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:                                                   800 Euro              880 Euro

 

anderen volljährigen Kindern:                                                                 1.200 Euro          1.300 Euro

 

Ehegatte oder

betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes:                               1.100 Euro          1.200 Euro

 

Eltern:                                                                                                      1.600 Euro          1.800 Euro

     
     
     
     
     
     

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