Vermutung der Benachteiligung wegen Behinderung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Bewerber, der zwar einerseits zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, in der Einladung aber bereits auf die geringen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung hingewiesen wird, einen Anspruch nach dem AGG hat.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2014, AZ a Sa 13/14
Quelle: Juris
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte sich bei einem Landkreis auf die ausgeschriebene Stelle eines/r Projektmanagers/in beworben. In der Stellenausschreibung wurden u.a. gute Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Englisch in Wort und Schrift gefordert. Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle, machte hierbei aber keine Angaben zu seinen Fremdsprachenkenntnissen. Hierauf teilte ihm der Landkreis mit, man gebe dem Kläger gerne die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch. Da die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung jedoch gering seien und er eine weite Anfahrt zu diesem Gespräch in Kauf nehmen müsse, möge er mitteilen, ob er dennoch ein Vorstellungsgespräch wünsche. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Er erschien auch zu dem wenig später gleichwohl angesetzten Vorstellungsgespräch nicht, sondern machte nach der Ablehnung seiner Bewerbung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.
Die Entscheidung
Das LArbG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist die Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt das Vorgehen des beklagten Landkreises gegen die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Zwar wurde eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt, gleichzeitig wurde der Bewerber jedoch auf die geringen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung hingewiesen. Eine solch „abschreckende“ Einladung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Ein öffentlicher Arbeitgeber sei auch dann verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn dieser nach den Bewerbungsunterlagen nicht in die nähere Auswahl komme. Dem schwerbehinderten Bewerber solle die Möglichkeit gegeben werden, den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung zu überzeugen. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe lediglich dann, von einer Einladung absehen, wenn die Eignung offensichtlich fehle. Da der beklagte Landkreis den Kläger jedoch trotz der fehlenden Angaben zu seinen Fremdsprachenkenntnissen grundsätzlich für ein Vorstellungsgespräch in Betracht gezogen hat und dieses in Aussicht gestellt hat, kann von einer eindeutig fehlenden Eignung nicht ausgegangen werden.
Rechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung des LArbG zeigt erneut die Bedeutung des seit im Jahre 2006 erlassenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Menschen mit einer Behinderung erhalten darüber hinaus weitere Unterstützung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Um diese Förderung zu verwirklichen, werden schwerbehinderte Menschen auf ihre Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch grundsätzlich eingeladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Verstößt der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, kann dem Bewerber, der in seinen Rechten verletzt worden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.
Fazit
Auch Jahre nach Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind in der Realität Diskriminierungen nicht auszuschließen. In Zeiten, in denen Begriffe wie Inklusion in aller Munde sind, sollte es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass solche „abschreckende“ Einladungen zu Vorstellungsgesprächen nicht verfasst werden. Sollten Ihre Bewerbung bei der Auswahl des Arbeitgebers in diskriminierender Art und Weise nicht berücksichtigt werden, so stehen Ihnen unsere im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei Petermann & Partner gerne zur Seite.